Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich und Vertragsschluss

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Noske Office Consulting + Marketing GmbH (NOC). Abweichende Bestimmungen des Kunden, gleich welcher Art, gelten nicht, außer NOC hat sie ausdrücklich und schriftlich im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss angenommen.

1.2. Das Angebot von NOC richtet sich ausschließlich an Unternehmer und juristische Personen des Öffentlichen Rechts.

1.3. Es sind von NOC nur diejenigen Leistungen (Services) geschuldet, die schriftlich vereinbart wurden.

1.4. Individuelle Vertragsabreden zwischen NOC und dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Umfang der Services

2.1. NOC bietet mit der Erbringung von Services, wie z.B. der Durchführung von Workshops, Schulungen, Consulting, Beratung und Unterstützungsleistungen, Customizing, Evaluation, etc., Dienstleistungen an, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist; ein Erfolg ist hierbei nicht geschuldet.

2.2. Sofern von NOC im Rahmen der Services ausnahmsweise und explizit ein Erfolg geschuldet ist, erfolgt die Abnahme dieser Leistungen nach Ziffer 5 dieser AGB.

3. Software

3.1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird dem Kunden im Fall der Überlassung von Software nur ein einfaches, nicht übertragbares und nicht ausschließliches und befristetes Recht zur Nutzung der Software eingeräumt.

3.2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Software nur entsprechend den Vorgaben des jeweiligen eingeräumten Nutzungsrechts genutzt wird.

3.3. Ein Recht des Kunden zur Überlassung oder Hinterlegung des Quellcodes der Software besteht nicht.

4. Lieferungen, Höhere Gewalt, Benennung eines Verantwortlichen

4.1. Lieferfristen und -termine sind nur dann für NOC bindend, wenn hierfür ein fester Termin schriftlich vereinbart und als solcher ausdrücklich bezeichnet wurde.

4.2. NOC ist berechtigt, in zumutbarem Maße, insbesondere bei komplexen Systemen, Teillieferungen vorzunehmen.

4.3. NOC ist bei Ereignissen höherer Gewalt oder sonstigen, unvorhersehbaren und lieferverzögernden Umständen berechtigt, die Lieferung oder den Service um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlauf-/Bearbeitungszeit hinauszuschieben. Dies gilt auch für vereinbarte Reaktions- und/oder Wiederherstellungszeiten, vereinbarte Verfügbarkeiten. NOC wird die Behinderung und die Wiederaufnahme der Leistungen gegenüber dem Kunden unverzüglich mitteilen. Der Ausbruch und das Andauern einer Massenerkrankung/Pandemie und/oder die damit verbundenen Einschränkungen gelten als Fall höherer Gewalt.

4.4. Der Kunde und NOC benennen je einen verantwortlichen Ansprechpartner in Bezug auf sämtliche Belange im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung.

5. Urheberrecht

Alle Rechte an der von NOC vertriebenen Software (Programme, Handbücher, Dokumentationen, sonstige Unterlagen) liegen ausschließlich bei der NOC und unterliegen dem Urheberrecht.

6. Abnahme / Funktionstests bei werkvertraglichen Services

6.1. Schuldet die NOC bei ihren Services einen Erfolg (vgl. Ziffer 2.2), führt die NOC angemessene Funktionstests zur Funktionsfähigkeit der wesentlichen Programmfunktionen bzw. der diesbezüglichen Services durch.

6.2. Wurden die Funktionstests ohne Beanstandung des Kunden durchgeführt, ist der Kunde verpflichtet, eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Gegebenenfalls festgestellte Mängel sind in der Abnahmeerklärung abschließend festzuhalten.

6.3. Die Abnahme darf vom Kunden nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. NOC ist berechtigt, zur Abgabe einer Abnahmeerklärung durch den Kunden eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf die Services als abgenommen gelten.

6.4. Erklärt der Kunde die Abnahme nach Beendigung der Funktionstests nicht, so gilt die Abnahme vier Wochen nach den Funktionstests als erteilt, es sei denn, der Kunde hat innerhalb dieser Frist die Abnahme unter Verweis auf mindestens einen wesentlichen Mangel schriftlich verweigert.

7. Rüge- und Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Mängelrügen gemäß § 377 HGB bedürfen der Schriftform.

7.2. Der Kunde muss die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten und Beistellungen vollständig und fristgerecht erbringen.

7.3. Während des Zeitraums, innerhalb dessen der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, befindet er sich im Annahmeverzug. Die für die Leistungen der NOC festgelegte Zeitpunkte verlängern sich entsprechend.

7.4. NOC kann gegenüber dem Kunden, der seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.

8. Vergütung

8.1. Der Kunde schuldet NOC die im jeweiligen Vertrag vereinbarte Vergütung. Ergänzend gilt (insbesondere auch bezüglich der Service- und Lizenzentgelte und der Reisekosten) die jeweils aktuelle Preisliste/Preisinformation von NOC.

8.2. Bei wiederkehrenden Leistungen (z.B. im Rahmen von Wartungsverträgen) ist die Vergütung der NOC quartalsweise zum Beginn des Quartals fällig. Beginnt oder endet die Leistungserbringung während eines Quartals, erfolgt eine zeitanteilige Berechnung.

8.3. Bei einmaligen Leistungen ist die Vergütung der NOC mit Auftragserteilung zur Zahlung fällig.

8.4. Eine nach Tagessätzen vereinbarte Vergütung der NOC beinhaltet Leistungen im Umfang von 8 Stunden pro Tag. Dabei beträgt die kleinste abrechenbare Einheit 1 Stunde. Tätigkeiten bis zu fünfzehn Minuten werden dabei nicht berechnet. Ergänzend gilt (insbesondere auch bezüglich der Service- und Lizenzentgelte und der Reisekosten) die jeweils aktuelle Preisliste/Preisinformation von NOC.

8.5. Dienstleistungen werden, soweit nicht anders vereinbart, nach Zeitaufwand berechnet.

Die zu erbringenden Dienstleistungen werden innerhalb der bei NOC üblichen Servicezeiten (Mo.-Do. 08:00 bis 17:00 Uhr, Fr. 08:00 bis 16:00 Uhr; gesetzliche Feiertage in Baden-Württemberg ausgenommen) erbracht.

Für die Dienstleistungserbringung außerhalb der o.a. Servicezeiten werden entsprechende Nachtarbeits- und Wochenendzuschläge in Höhe von 50 % (Nachtarbeit und samstags) und 100 % (sonntags, feiertags) in Rechnung gestellt. Die Dienstleistungserbringung außerhalb der Servicezeiten bedarf der gesonderten Abstimmung/Beauftragung mit einem zeitlichen Vorlauf für NOC von zumindest 3 Werktagen.

8.6. Die zu entrichtende Vergütung versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit sich aus dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts abweichendes ergibt, sind Zahlungen binnen 14 Tagen nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig.

9. Abtretungs- und Aufrechnungsverbot

Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus dem Vertrag ist nur mit schriftlicher Zustimmung von NOC wirksam. § 354a HGB bleibt unberührt.

10. Preisanpassung

NOC ist berechtigt, die jeweiligen Preise maximal ein Mal pro Jahr an sich verändernde Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten (z. B. Änderung der Lizenzmodelle), Änderungen der Beschaffungspreise (z. B. Änderung der Lizenzkosten) oder Anstieg der allgemeinen Verwaltungskosten (z. B. Lohn- und Gehaltskosten), anzupassen. Die Vergütung kann frühestens 12 Monate nach Vertragsschluss erhöht werden. Eine Erhöhung ist dem Kunden anzukündigen und wird frühestens 3 Monate nach Zugang der Mitteilung wirksam. Im Falle der Erhöhung hat der Kunde innerhalb der Ankündigungsfrist das Recht, den Vertrag für die von der Erhöhung betroffenen Leistungen frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Preise schriftlich zu kündigen, sofern die Erhöhung 10 % der zuletzt gültigen Preise überschreiten sollte.

11. Haftung

11.1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der NOC, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

11.2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet NOC nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 11.1 und 11.2 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der NOC, wenn Ansprüche unmittelbar gegen diese geltend gemacht werden.

11.3. Die sich aus Ziffer 11.1 und 11.2 ergebenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die NOC einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat. Das Gleiche gilt, soweit die NOC und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

11.4. Im Fall eines Mitverschuldens des Kunden ist dieses zu berücksichtigen. Ein Mitverschulden des Kunden liegt insbesondere bei Nichteinhaltung der Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 6.2 vor.

12. Laufzeit und Kündigung für wiederkehrende Services

12.1. Für die Erbringung von wiederkehrenden Services gilt die vereinbarte Mindestlaufzeit.

12.2. Die ordentliche Kündigung kann frühestens zum Ende der Mindestlaufzeit erklärt werden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Frist zur ordentlichen Kündigung drei Monate zum Ende der Mindestlaufzeit.

12.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde seinen vertraglichen Pflichten trotz Abmahnung nicht nachkommt und/oder sich mit der Zahlung für zwei aufeinander folgende Termine in Zahlungsverzug befindet.

12.4. Eine Teilkündigung der Services ist grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, dies ist explizit vertraglich vorgesehen.

13. Vertraulichkeit

13.1. Der Kunde ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Software, Muster, Unterlagen oder sonstige Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse des Kunden und der Einhaltung urheberrechtlicher Bestimmungen vervielfältigt werden. Gesetzliche Offenbarungspflichten bleiben unberührt.

13.2. Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen und Daten von NOC nach dem Stand der Technik sofort wirksam gegen unberechtigten Zugriff, Veränderung, Zerstörung oder Verlust oder unerlaubte Übermittlung oder Verbreitung zu sichern.

13.3. NOC ist berechtigt, nach erfolgreichem Abschluss eines Vertrages mit der Geschäftsverbindung zum Kunden zu werben.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Jede Änderung des Vertrages bedarf zur Beweissicherung der Schriftform. Das gilt auch für die Abbedingung der Schriftform selbst.

14.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

14.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit NOC ist Pforzheim.